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   VG Schleswig, 07.04.2004 - 1 A 106/03   

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https://dejure.org/2004,34018
VG Schleswig, 07.04.2004 - 1 A 106/03 (https://dejure.org/2004,34018)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 A 106/03 (https://dejure.org/2004,34018)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07. April 2004 - 1 A 106/03 (https://dejure.org/2004,34018)
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  • BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01

    Grundrechtsbindung der Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2004 - 1 A 106/03
    Dabei entspricht es dem verfassungsrechtlichen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Kirche, dass die Gerichte im Rahmen der von ihnen vorzunehmenden Prüfung auf einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen kirchlicher Selbstbestimmung einerseits und den Anforderungen der rechtsstaatlichen Ordnung andererseits achten (vgl. BVerfG NVwZ 2002, S. 1496 ff.).

    Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, dass weder Ländergrenzen im staatlichen Bereich, die staatliche Genehmigung eines bestimmten Steuersatzes, das unterschiedliche Kirchensteueraufkommen in C-Stadt und , die Befürchtung von Kirchenaustritten und der bis zum Jahre 2000 nicht hergestellte Konsens mit der die unterschiedlichen Hebesätze in C-Stadt und sachlich nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG NordÖR 2000, S. 358 f.; BVerfG NVwZ 2002, S. 1496 ff.).

    Wollen sich die Kirchen bei ihrer Finanzierung staatlicher Hoheitsgewalt bedienen, bleibt ihnen deshalb nur, die staatlichen Grundrechte umfassend zu beachten und ihr Handeln hiernach auszurichten (vgl. BVerfG NVwZ 2002, S. 1496 ff.).

    Schon deshalb kann das Interesse an der Inanspruchnahme dieses Angebotes nicht zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen dienen (vgl. BVerfG NVwZ 2002, S. 1496 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.2002 - 2 M 96/02

    Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, der einen erhöhten Kirchensteuersatz

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2004 - 1 A 106/03
    Eine Teilaufrechterhaltung in Höhe von 8 % komme nach einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OVG vom 26.11.2002 (2 M 96/02) nicht in Betracht.

    Eine geltendungserhaltende Reduktion dieses Satzes - etwa auf 8 % - ist nicht möglich (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 26.11.2002 - 2 M 96/02).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2004 - 1 A 106/03
    Eine danach nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung liegt vor, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die angetroffene Ungleichbehandlung finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 81, 108, ).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2004 - 1 A 106/03
    Eine danach nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung liegt vor, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die angetroffene Ungleichbehandlung finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 81, 108, ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 L 11/99

    Veranlagung zur Kirchensteuer; Verstoß gegen höherrangiges Recht; Erhebung durch

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2004 - 1 A 106/03
    Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, dass weder Ländergrenzen im staatlichen Bereich, die staatliche Genehmigung eines bestimmten Steuersatzes, das unterschiedliche Kirchensteueraufkommen in C-Stadt und , die Befürchtung von Kirchenaustritten und der bis zum Jahre 2000 nicht hergestellte Konsens mit der die unterschiedlichen Hebesätze in C-Stadt und sachlich nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG NordÖR 2000, S. 358 f.; BVerfG NVwZ 2002, S. 1496 ff.).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2004 - 1 A 106/03
    Im Steuerrecht wird diesem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprochen, wenn gleichartige Tatbestände tatsächlich und rechtlich auch gleich steuerlich belastet und die Steuerpflichtigen je nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der gemeinsamen Aufgaben herangezogen werden (vgl. BVerfGE 93, 121 ).
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